Verwaltungsgerichtshof
15.03.1989
88/03/0138
Für die Erfüllung des Tatbestandes nach Paragraph 24, Absatz 3, Litera d, StVO ist es nicht erforderlich, dass durch das geparkte Fahrzeug der fließende Verkehr konkret behindert wird.
ECLI:AT:VWGH:1989:1988030138.X01