Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.11.1988

Geschäftszahl

88/03/0137

Rechtssatz

Paragraph 13, Absatz 4, ZustG findet auch dann Anwendung, wenn einem RA ein an ihn persönlich (und nicht als Parteienvertreter) gerichtetes Schriftstück in seiner Kanzlei (Paragraph 4, ZustG) zugestellt wird.

Beachte

Vorgeschichte:

87/03/0163 E 24. Februar 1988;