Verwaltungsgerichtshof
21.09.1988
88/03/0125
GRS wie 1962/79 E 24. März 1980 RS 1
Daß Spruch und Begründung eines Bescheides als Einheit anzusehen sind, hat nicht zur Folge, daß die Begründung eines Bescheides zur Ergänzung seines Spruches herangezogen werden dürfte, sondern nur, daß die Begründung zur Auslegung eines unklaren Spruches heranzuziehen ist.