Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.03.1989

Geschäftszahl

88/03/0118

Rechtssatz

Mit dem Vorbringen "es sei keineswegs ausgeschlossen, dass ein defektes Alkotestgerät in Verwendung stand", wird vom Besch, dem eine Übertretung des Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, StVO vorgeworfen wird, kein bestimmter Umstand dargetan, demzufolge die Beh einen Defekt des verwendeten Gerätes in Rechnung stellen müsste. Für das Vorliegen eines Defektes ergibt sich auch aus der Schilderung eines Zeugen, der Besch habe zum Alkotest einmal tief Luft geholt und diese Menge in den Luftsack geblasen, dieser sei jedoch nicht ganz voll gewesen, kein Anhaltspunkt.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1989:1988030118.X02