Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.12.1988

Geschäftszahl

88/03/0111

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1781/77 E VS 2. Juli 1979 VwSlg 9898 A/1979 RS 3

Stammrechtssatz

Der Beschuldigte hat ein rechtliches Interesse, daß ihm sowohl die erwiesene Tat als auch die Verwaltungsvorschrift, die durch die Interessen verletzt worden ist im Straferkenntnis richtig und vollständig vorgehalten wird. (hier: richtig Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO anstelle Paragraph 5, Absatz 2, StVO)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1988:1988030111.X04