Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.12.1988

Geschäftszahl

88/03/0111

Rechtssatz

Paragraph 70, Absatz eins, Tir JagdG enthält keinen selbstständigen Straftatbestand, sondern stellt sich als jene Norm dar, auf die die Beh die Verhängung der Strafe zu stützen hat. Sie scheidet daher als verletzte Verwaltungsvorschrift iSd Paragraph 44, a Litera b, VStG aus.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1988:1988030111.X02