Verwaltungsgerichtshof
14.12.1988
88/03/0111
Paragraph 70, Absatz eins, Tir JagdG enthält keinen selbstständigen Straftatbestand, sondern stellt sich als jene Norm dar, auf die die Beh die Verhängung der Strafe zu stützen hat. Sie scheidet daher als verletzte Verwaltungsvorschrift iSd Paragraph 44, a Litera b, VStG aus.
ECLI:AT:VWGH:1988:1988030111.X02