Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.11.1988

Geschäftszahl

88/03/0100

Rechtssatz

Ausführungen über die Unerheblichkeit des Beweisantrages des Besch auf Erstellung einer maßstabsgetreuen Skizze des Tatortes durch den Meldungsleger zum Beweis dafür, dass an diesem Ort unmöglich gleichzeitig eine Übertretung des Paragraph 24, Absatz eins, Litera c, StVO und des Paragraph 24, Absatz eins, Litera d, StVO hätte stattfinden können.