Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.11.1988

Geschäftszahl

88/03/0100

Rechtssatz

Aus dem Genfer Abkommen über den Straßenverkehr, BGBl 1955/222, kann keine Verpflichtung der Vertragsstaaten zur Einvernahme von Zeugen in einem Verwaltungsstrafverfahren abgeleitet werden.