Verwaltungsgerichtshof
26.04.1989
88/03/0096
Die gesonderte Bestrafung eines Besch wegen mehrerer von diesem innerhalb eines bestimmten Zeitraumes begangener Verstöße gegen Paragraph 103, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 101, Absatz eins, Litera a, KFG ist nicht rechtswidrig (Hinweis E 14.2.1985, 85/02/0102).
ECLI:AT:VWGH:1989:1988030096.X04