Verwaltungsgerichtshof
26.04.1989
88/03/0096
Wiederholte Überladungen sind kein Dauerdelikt (die rechtswidrige Überladung endet mit der Abladung des Ladegutes, weshalb es an der für ein Dauerdelikt erforderlichen Aufrechterhaltung des rechtswidrigen Zustandes mangelt) und stellen auch kein fortgesetztes Delikt dar (bei der Art des hier in Rede stehenden Deliktes kann von einer für die Annahme eines einheitlichen Tatvorsatzes vorausgesetzten Gleichartigkeit der äußeren Begleitumstände nicht die Rede sein).
ECLI:AT:VWGH:1989:1988030096.X02