Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.04.1989

Geschäftszahl

88/03/0096

Rechtssatz

Paragraph 103, a Absatz eins, KFG hat nur den Fall der Vermietung eines KFZ ohne Beistellung eines Lenkers zum Gegenstand. Nur in diesem Fall hat der Mieter nach Paragraph 103, a Absatz eins, Ziffer 3, KFG die im Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, KFG hins des Zustandes der Ladung angeführten Pflichten an Stelle des Zulassungsbesitzers zu erfüllen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1989:1988030096.X01