Verwaltungsgerichtshof
26.04.1989
88/03/0096
Paragraph 103, a Absatz eins, KFG hat nur den Fall der Vermietung eines KFZ ohne Beistellung eines Lenkers zum Gegenstand. Nur in diesem Fall hat der Mieter nach Paragraph 103, a Absatz eins, Ziffer 3, KFG die im Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, KFG hins des Zustandes der Ladung angeführten Pflichten an Stelle des Zulassungsbesitzers zu erfüllen.
ECLI:AT:VWGH:1989:1988030096.X01