Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.02.1989

Geschäftszahl

88/03/0094

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/02/0098 E 28. Februar 1985 RS 1

Stammrechtssatz

Es ist nicht erforderlich, dass die Aufforderung zur Vornahme des Alkotests im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Lenken und dgl. eines KFZ erfolgen muss; eine solche Aufforderung ist auch nach geraumer Zeit nach Abschluss des Lenkens zulässig, sofern ein Alkotest noch verwendbare Ergebnisse zu erbringen vermag (Hinweis E 9.11.1984, 84/02B/0083).