Verwaltungsgerichtshof
01.02.1989
88/03/0094
GRS wie 85/02/0098 E 28. Februar 1985 RS 1
Es ist nicht erforderlich, dass die Aufforderung zur Vornahme des Alkotests im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Lenken und dgl. eines KFZ erfolgen muss; eine solche Aufforderung ist auch nach geraumer Zeit nach Abschluss des Lenkens zulässig, sofern ein Alkotest noch verwendbare Ergebnisse zu erbringen vermag (Hinweis E 9.11.1984, 84/02B/0083).