Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.02.1989

Geschäftszahl

88/03/0094

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/18/0376 E 28. Februar 1986 RS 1

Stammrechtssatz

Das Geständnis, innerhalb von drei Stunden vor dem Lenken des Fahrzeuges Alkohol, nämlich zwei Achtel Weißwein gespritzt, getrunken zu haben, berechtigt die Organe der Straßenaufsicht zur Aufforderung zur Atemluftprobe, unabhängig von körperlichen Symptomen des Lenkers.