Verwaltungsgerichtshof
01.02.1989
88/03/0094
Die Anwendung des Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, StVO setzt nicht Gleichzeitigkeit von Lenken, Wahrnehmung von Alkoholisierungssymptomen durch ein Organ iSd Paragraph 5, Absatz 2, StVO und Aufforderung zum Alkotest voraus. Es ist nach den Erfahrungen des täglichen Lebens idR unmöglich, dass Organe der Straßenaufsicht während des Lenkens eines Fahrzeuges bei dessen Lenker Alkoholisierungssymptome feststellen. Daher macht auch ein gewisser verstrichener Zeitraum zwischen der Beendigung der Lenkertätigkeit, der Wahrnehmung der Alkoholisierungssymptome und der darauf folgenden Aufforderung zur Ablegung der Atemluftprobe letzteres Verlangen nicht unrechtmäßig (Hinweis E 24.2.1988, 87/18/0136).