Verwaltungsgerichtshof
14.12.1988
88/03/0092
Wurde in den Spruch eines u.a. die Angliederung von Grundstücken an ein Eigenjagdgebiet gem Paragraph 8, Absatz 5, Tir JagdG widerrufenden Bescheides der Ausspruch "Diese Feststellungen haben gem Paragraph 18, Absatz 5, Tir JagdG auf die laufenden Pachtverträge keinen Einfluss," aufgenommen, so lässt diese Tatsache vor dem Hintergrund des Paragraph 59, Absatz eins, erster Satz AVG in Verbindung mit der Formulierung "Diese Feststellungen ..." keinen anderen Schluss zu, als dass mit diesem Ausspruch normativ über die Frage der zeitlichen Wirksamkeit der im Bescheid getroffenen "Feststellungen", zu denen auch der Widerruf der Angliederungen zählt, abgesprochen wurde, der Ausspruch also nicht als bloßer Hinweis auf die Rechtslage ohne normativen Gehalt anzusehen ist. Dies umso mehr, als Paragraph 18, Absatz 5, Tir JagdG seinem Wortlaut nach nicht auch Verfügungen nach Paragraph 8, Absatz 5, Tir JagdG (Widerruf von Angliederungen) umfasst.