Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.12.1988

Geschäftszahl

88/03/0080

Rechtssatz

Im Hinblick auf den Wohnsitz einer Person in der BRD kommt die Einvernahme dieser Person als Zeuge iSd Paragraphen 48 bis 51 AVG zufolge des auf österreichische Behörden beschränkten Anwendungsbereiches dieses Gesetzes nicht in Betracht. Der Vertrag zwischen der Republik Österreich und der BRD über die Rechtshilfe in Strafsachen, BGBl Nr. 1960/193 gilt nur für gerichtlich strafbare Handlungen und ist demnach auf Verwaltungsstrafsachen nicht anzuwenden. Deshalb bedeutet es keine Rechtswidrigkeit, wenn eine Behörde im Verwaltungsstrafverfahren von einer förmlichen Einvernahme einer in der BRD wohnhaften Person, die als Zeuge namhaft gemacht wird, Abstand nimmt (Hinweis E 18.5.1988, 87/03/0249).

Beachte

Siehe jedoch:

1880/67 E 21. März 1969 VwSlg 7535 A/1969 RS 1;

83/10/0058 E 11. April 1983 VwSlg 11025 A/1983 RS 3;