Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.12.1988

Geschäftszahl

88/03/0080

Rechtssatz

Die einerseits in Paragraph 16, Absatz eins, Litera d, StVO und andererseits in Paragraph 16, Absatz 2, Litera a, StVO enthaltenen Straftatbestände schließen einander nicht aus.