Verwaltungsgerichtshof
21.12.1988
88/03/0080
Bei der Angabe des Kennzeichens des vom Besch gelenkten Pkws handelt es sich um keinen Umstand, der als solcher der Bestrafung nach Paragraph 16, Absatz eins, Litera d, StVO und nach Paragraph 16, Absatz 2, Litera a, StVO zu Grunde gelegt wird. Die Unrichtigkeit der Bezeichnung dieses Kennzeichens in der Strafverfügung hindert somit die Unterbrechung der Verjährungsfrist mit der Postaufgabe nicht.