Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.02.1989

Geschäftszahl

88/03/0071

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/02/0133 E 28. September 1988 RS 8

(hier: Beschädigung einer Verkehrsampel)

Stammrechtssatz

Hat ein Kfz-Lenker mehrere Schneestangen und Leitpflöcke beschädigt und es unterlassen, ohne unnötigen Aufschub die nächste Gendarmeriedienststelle zu verständigen, obwohl er dem Geschädigten seine Identität nicht nachgewiesen hat, so hat er eine Verwaltungsübertretung gem Paragraph 99, Absatz 2, Litera e, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, StVO zu verantworten - zumal Schneestangen und Leitpflöcke zu den Verkehrsleiteinrichtungen des Paragraph 57, StVO gehören - und nicht eine Verwaltungsübertretung gem Paragraph 99, Absatz 3, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 5, StVO (Hinweis auf E 13.2.1987, 86/18/0254).