Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.11.1988

Geschäftszahl

88/03/0052

Rechtssatz

Hat es der Besch im Verwaltungsstrafverfahren unterlassen, mitzuteilen, dass und inwiefern er mit Kreditrückzahlungsverpflichtungen belastet sei, so ist es nicht rechtswidrig, wenn die Beh Feststellungen darüber, ob und gegebenenfalls inwiefern der Besch mit derartigen Verpflichtungen belastet sei, unterlässt.