Verwaltungsgerichtshof
09.11.1988
88/03/0052
Hat es der Besch im Verwaltungsstrafverfahren unterlassen, mitzuteilen, dass und inwiefern er mit Kreditrückzahlungsverpflichtungen belastet sei, so ist es nicht rechtswidrig, wenn die Beh Feststellungen darüber, ob und gegebenenfalls inwiefern der Besch mit derartigen Verpflichtungen belastet sei, unterlässt.