Verwaltungsgerichtshof
29.06.1988
88/03/0051
GRS wie 85/18/0376 E 28. Februar 1986 RS 1
Das Geständnis, innerhalb von drei Stunden vor dem Lenken des Fahrzeuges Alkohol, nämlich zwei Achtel Weißwein gespritzt, getrunken zu haben, berechtigt die Organe der Straßenaufsicht zur Aufforderung zur Atemluftprobe, unabhängig von körperlichen Symptomen des Lenkers.