Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.11.1988

Geschäftszahl

88/03/0047

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/18/0002 E 13. September 1985 RS 2

Stammrechtssatz

Wenn die Beh bei den Delikten nach Paragraph 4, Absatz eins, Litera a und Paragraph 4, Absatz 5, StVO, welche durch dieselbe Tat begangen worden sind, gleich hohe Geldstrafen verhängt, so muss sie im Hinblick auf den unterschiedlich hohen Strafrahmen dieser Delikte begründen, warum sie dennoch vermeinte, dass für die mit minderer Strafe bedrohte Verwaltungsübertretung im konkreten Fall eine gleich hohe Strafe dem Gebot des Paragraph 19, VStG entspricht, wie sie für die mit weitaus höherer Strafdrohung ausgestattete Verwaltungsübertretung verhängt worden ist.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1988:1988030047.X07