Verwaltungsgerichtshof
09.11.1988
88/03/0047
GRS wie 1473/48 E 11. Juli 1950 VwSlg 1616 A/1950 RS 1
Ein ärztliches Gutachten, das sich mit einer Feststellung begnügt, ohne den Befund und eine Begründung mitzuteilen, genügt nicht als Grundlage für einen Bescheid.
ECLI:AT:VWGH:1988:1988030047.X06