Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.11.1988

Geschäftszahl

88/03/0047

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1473/48 E 11. Juli 1950 VwSlg 1616 A/1950 RS 1

Stammrechtssatz

Ein ärztliches Gutachten, das sich mit einer Feststellung begnügt, ohne den Befund und eine Begründung mitzuteilen, genügt nicht als Grundlage für einen Bescheid.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1988:1988030047.X06