Verwaltungsgerichtshof
08.06.1988
88/03/0013
Mit der Verpflichtung der Einhaltung des Fahrplans allein kann das erst 5 Stunden nach dem Unfall erfolgte Melden bei einer Polizeidienststelle durch einen Lenker eines Linienautobusses nicht begründet werden.
ECLI:AT:VWGH:1988:1988030013.X06