Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.06.1988

Geschäftszahl

88/03/0013

Rechtssatz

Mit der Verpflichtung der Einhaltung des Fahrplans allein kann das erst 5 Stunden nach dem Unfall erfolgte Melden bei einer Polizeidienststelle durch einen Lenker eines Linienautobusses nicht begründet werden.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1988:1988030013.X06