Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.06.1988

Geschäftszahl

88/03/0013

Rechtssatz

Für die Vollständigkeit der Erbringung eines Identitätsnachweises, die eine Meldung bei der nächsten Sicherheitsdienststelle entbehrlich macht, kommt es nicht darauf an, ob der Geschädigte einen solchen Nachweis (Lichtbildausweis) verlangt hat.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1988:1988030013.X02