Verwaltungsgerichtshof
08.06.1988
88/03/0013
Für die Vollständigkeit der Erbringung eines Identitätsnachweises, die eine Meldung bei der nächsten Sicherheitsdienststelle entbehrlich macht, kommt es nicht darauf an, ob der Geschädigte einen solchen Nachweis (Lichtbildausweis) verlangt hat.
ECLI:AT:VWGH:1988:1988030013.X02