Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.01.1989

Geschäftszahl

88/03/0011

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/02/0223 E VS 20. Februar 1986 VwSlg 12041 A/1986 RS 6

Stammrechtssatz

Die Behörde oder die in Betracht kommenden Organe sind nicht erst dann berechtigt, ein Fahrzeug zu entfernen oder entfernen zu lassen, wenn den Lenker eines anderen Fahrzeuges konkret gehindert wird, sondern die Entfernung darf schon dann veranlasst werden, wenn es nach den Umständen des Einzelfalles zu besorgen ist, dass das Fahrzeug den übrigen Verkehr behindern wird (Hinweis E 22.2.1985, 85/18/0027).