Verwaltungsgerichtshof
22.06.1988
88/03/0008
Eine Verpflichtung zur Mitwirkung an der Sachverhaltsfeststellung ist nur dann gegeben, wenn eine Meldepflicht nach Paragraph 4, Absatz 5, StVO besteht oder es zu einer amtlichen Aufnahme des Tatbestandes (am Unfallort) kommt oder zu kommen hat (Hinweis auf E 13.10.1976, 1549/75).