Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.06.1988

Geschäftszahl

88/03/0008

Rechtssatz

Eine Verpflichtung zur Mitwirkung an der Sachverhaltsfeststellung ist nur dann gegeben, wenn eine Meldepflicht nach Paragraph 4, Absatz 5, StVO besteht oder es zu einer amtlichen Aufnahme des Tatbestandes (am Unfallort) kommt oder zu kommen hat (Hinweis auf E 13.10.1976, 1549/75).