Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.02.1989

Geschäftszahl

88/02/0212

Rechtssatz

Ausführungen darüber, dass eine Krankheit dann keinen Wiedereinsetzungsgrund darstellt, wenn die Partei - der Aktenlage nach - eine Lebensgefährtin hat, welcher die Berufungsschrift diktiert werden konnte, und es der Partei im übrigen sogar möglich war, eine Spitalsambulanz aufzusuchen, der Einholung eines ärztlichen Gutachtens bedarf es diesfalls nicht (Hinweis E 13.9.1965, 0623/65).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1989:1988020212.X02