Verwaltungsgerichtshof
22.02.1989
88/02/0212
Ausführungen darüber, dass eine Krankheit dann keinen Wiedereinsetzungsgrund darstellt, wenn die Partei - der Aktenlage nach - eine Lebensgefährtin hat, welcher die Berufungsschrift diktiert werden konnte, und es der Partei im übrigen sogar möglich war, eine Spitalsambulanz aufzusuchen, der Einholung eines ärztlichen Gutachtens bedarf es diesfalls nicht (Hinweis E 13.9.1965, 0623/65).
ECLI:AT:VWGH:1989:1988020212.X02