Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.06.1989

Geschäftszahl

88/02/0193

Rechtssatz

Keine Vorschr des AVG und des VStG gebietet einem Amtssachverständigen im Rahmen seiner Befunderstellung, die Aufklärung von ihm als wesentlich scheinenden Umständen allein im Wege der Beh vorzunehmen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1989:1988020193.X01