Verwaltungsgerichtshof
28.06.1989
88/02/0193
Keine Vorschr des AVG und des VStG gebietet einem Amtssachverständigen im Rahmen seiner Befunderstellung, die Aufklärung von ihm als wesentlich scheinenden Umständen allein im Wege der Beh vorzunehmen.
ECLI:AT:VWGH:1989:1988020193.X01