Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.01.1989

Geschäftszahl

88/02/0184

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1708/68 E 8. September 1969 RS 2

Stammrechtssatz

Bei der Mitwirkung eines befangenen Organes handelt es sich nicht um einen Nichtigkeitsgrund, sondern um einen Mangel des Verfahrens, der dan mit Erfolg geltend gemacht werden kann, wenn sich sachliche Bedenken gegen den Bescheid ergeben.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1989:1988020184.X01