Verwaltungsgerichtshof
22.02.1989
88/02/0183
Eine Anfrage, die zu Unrecht davon ausgeht, dass ein Kfz zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt gewesen sei, vermag keine verwaltungsstrafrechtlichen Folgen nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG auszulösen (Hinweis E 25.4.1977, 1247/76 und E 14.5.1987, 87/02/0052).