Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.02.1989

Geschäftszahl

88/02/0183

Rechtssatz

Eine Anfrage, die zu Unrecht davon ausgeht, dass ein Kfz zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt gewesen sei, vermag keine verwaltungsstrafrechtlichen Folgen nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG auszulösen (Hinweis E 25.4.1977, 1247/76 und E 14.5.1987, 87/02/0052).