Verwaltungsgerichtshof
22.02.1989
88/02/0183
GRS wie 87/03/0163 E 24. Februar 1988 RS 3
Zu welchem Zweck die Auskunft verlangt wird, insbesondere ob und zutreffendenfalls welche Verwaltungsübertretung Anlass zu der Aufforderung war, muss in der Anfrage nicht angeführt werden.