Verwaltungsgerichtshof
15.11.1989
88/02/0163
GRS wie 87/18/0053 E 11. September 1987 RS 3
Aus Paragraph 96, Absatz 5, StVO ergibt sich, dass nur die VERLEGUNG einer Haltestelle, die von der Konzessionsbehörde festgesetzt wurde, von den Straßenverkehrbehörden im Bedarfsfalle verfügt werden kann. (Hinweis auf E vom 26.5.1986, 86/18/0018)