Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.11.1989

Geschäftszahl

88/02/0163

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/18/0053 E 11. September 1987 RS 3

Stammrechtssatz

Aus Paragraph 96, Absatz 5, StVO ergibt sich, dass nur die VERLEGUNG einer Haltestelle, die von der Konzessionsbehörde festgesetzt wurde, von den Straßenverkehrbehörden im Bedarfsfalle verfügt werden kann. (Hinweis auf E vom 26.5.1986, 86/18/0018)