Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.11.1988

Geschäftszahl

88/02/0149

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH Erkenntnis 1987/04/08 85/03/0112 1

Stammrechtssatz

Bei der Verwaltungsübertretung des Paragraph 103, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 101, Absatz eins, Litera a, KFG handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt iSd Paragraph 5, Absatz eins, VStG, bei welchem der Täter die von ihm behauptete Schuldlosigkeit zu beweisen hat und es ihm obliegt, alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht (Hinweis E 18.11.1971, 951/70, VwSlg 8108 A/1971).