Verwaltungsgerichtshof
16.11.1988
88/02/0145
Das Konkretisierungsgebot des Paragraph 44, a Litera a, VStG 1950 gebietet nicht, nähere Ausführungen in den Spruch aufzunehmen, weshalb die Behörde von einem Motorrad ausgeht. Es handelt sich hiebei um ein bloßes Begründungselement.
ECLI:AT:VWGH:1988:1988020145.X04