Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.11.1988

Geschäftszahl

88/02/0145

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/18/0074 E 8. Juli 1988 RS 8

Stammrechtssatz

Dass im allgemeinen Zeugen mehr zu glauben ist als der leugnenden Verantwortung eines Bfr ist eine durchaus schlüssige Ansicht (Hinweis auf E 5.7.1973, 1599/72).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1988:1988020145.X03