Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.11.1988

Geschäftszahl

88/02/0145

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1475/67 E 1. April 1968 RS 2

Stammrechtssatz

Es ist Sache der Beweiswürdigung zu prüfen, ob ein nachträglicher Widerruf des Geständnisses glaubwürdig ist und durch entsprechende Beweise gestützt wird.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1988:1988020145.X01