Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.01.1989

Geschäftszahl

88/02/0141

Rechtssatz

Der Gesetzgeber hat durch die Bestimmungen des Paragraph 101, Absatz eins, Litera a, KFG und des Paragraph 103, a KFG zusätzlich zu den Verantwortlichkeiten des Kfz-Lenkers und des Zulassungsbesitzers weitere Verantwortlichkeiten geschaffen, ohne dass er sich bei der Verantwortlichkeit als Anordnungsbefugter oder als Mieter eines Kfz um eine (in Bezug auf den Kfz-Lenker oder den Zulassungsbesitzer) zusätzliche Qualifikation handelt, welche nur zusätzlich in die Tatanlastung aufzunehmen wäre, wenn ein solcher Fall der Verantwortlichkeit tatsächlich gegeben ist (Hinweis E 14.3.1984, 83/03/0206).