Verwaltungsgerichtshof
18.01.1989
88/02/0141
Die gegen eine bestimmte Person gerichtete Amtshandlung muß sich auf alle der späteren Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhaltselemente, d.h. auf die Tat selbst und nicht auf deren rechtliche Wertung beziehen. Eine rechtliche Wertung ist erst auf Grund dieser Sachverhaltselemente möglich; sie kann insb dann, wenn die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vollständig enthalten sind, unrichtig sein (Hinweis E VS 19.10.1978, 1664/75, Vwslg 9664 A/1978).