Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.01.1989

Geschäftszahl

88/02/0141

Rechtssatz

Die gegen eine bestimmte Person gerichtete Amtshandlung muß sich auf alle der späteren Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhaltselemente, d.h. auf die Tat selbst und nicht auf deren rechtliche Wertung beziehen. Eine rechtliche Wertung ist erst auf Grund dieser Sachverhaltselemente möglich; sie kann insb dann, wenn die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vollständig enthalten sind, unrichtig sein (Hinweis E VS 19.10.1978, 1664/75, Vwslg 9664 A/1978).