Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.01.1989

Geschäftszahl

88/02/0141

Rechtssatz

Es liegt keine taugliche Verfolgungshandlung vor, wenn im Tatvorwurf anstatt der Worte "als Zulassungsbesitzer" die Worte "als Verantwortlicher" enthalten sind (Unterscheidung zu den Fällen des Paragraph 102, Absatz eins,, des Paragraph 101, Absatz eins, Litera a und des Paragraph 103, a Ziffer 3, KFG). Die Zitierung des Paragraph 103, Absatz eins, KFG als verletzte Verwaltungsvorschrift ersetzt das Sachverhaltselement "Zulassungsbesitzer" nicht, weil erst auf Grund des Sachverhaltselementes eine rechtliche Wertung möglich ist.