Verwaltungsgerichtshof
28.09.1988
88/02/0129
Gegenstand einer VwGH-Beschwerde kann nur der angefochtene Berufungsbescheid und nicht das erstinstanzliche Straferkenntnis sein, weshalb das Vorliegen von Begründungsmängeln im erstinstanzlichen Straferkenntnis vor dem VwGH nicht mit Erfolg behauptet werden kann.
ECLI:AT:VWGH:1988:1988020129.X06