Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.09.1988

Geschäftszahl

88/02/0129

Rechtssatz

Gegenstand einer VwGH-Beschwerde kann nur der angefochtene Berufungsbescheid und nicht das erstinstanzliche Straferkenntnis sein, weshalb das Vorliegen von Begründungsmängeln im erstinstanzlichen Straferkenntnis vor dem VwGH nicht mit Erfolg behauptet werden kann.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1988:1988020129.X06