Verwaltungsgerichtshof
28.09.1988
88/02/0129
Mängeln der Begründung eines Bescheides kommt Wesentlichkeit in Hinsicht auf den Bescheidcharakter einer Erledigung nicht zu (Hinweis auf E 3.10.1985, 85/02/0194). (hier: Begründung auf "Beiblatt")
ECLI:AT:VWGH:1988:1988020129.X05