Verwaltungsgerichtshof
28.09.1988
88/02/0129
Die Weisung des Rechtsanwaltes an die Kanzleiangestellte, ihm "Ersatzzustellungen" nicht vor einem bestimmten Termin vorzulegen, hat keinen Einfluss auf die Rechtswirksamkeit der Zustellung und ist daher für die Strafbarkeitsverjährung gem Paragraph 31, Absatz 3, VStG bedeutungslos.
ECLI:AT:VWGH:1988:1988020129.X02