Verwaltungsgerichtshof
28.09.1988
88/02/0129
Die Zustellung eines Berufungsbescheides betreffend Bestrafung wegen Übertretung gem Paragraph 5, Absatz eins, StVO muss nicht zu eigenen Handen erfolgen. Dies ist nur dann erforderlich, wenn die mit dem Bescheid verbundenen Rechtsfolgen im Vergleich mit anderen Bescheiden in ihrer Bedeutung und Gewichtigkeit über dem Durchschnitt liegen (Hinweis auf B 27.2.1968, 1144/67 und E 25.1.1988, 87/10/0077).
ECLI:AT:VWGH:1988:1988020129.X01