Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.09.1988

Geschäftszahl

88/02/0129

Rechtssatz

Die Zustellung eines Berufungsbescheides betreffend Bestrafung wegen Übertretung gem Paragraph 5, Absatz eins, StVO muss nicht zu eigenen Handen erfolgen. Dies ist nur dann erforderlich, wenn die mit dem Bescheid verbundenen Rechtsfolgen im Vergleich mit anderen Bescheiden in ihrer Bedeutung und Gewichtigkeit über dem Durchschnitt liegen (Hinweis auf B 27.2.1968, 1144/67 und E 25.1.1988, 87/10/0077).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1988:1988020129.X01