Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.11.1988

Geschäftszahl

88/02/0121

Rechtssatz

Ausführungen darüber, dass es im vorliegendne Fall bei der Prüfung einer Alkoholbeeinträchtigung iSd Paragraph 5, Absatz eins, StVO nicht darauf ankommt, ob der Besch sein Fahrzeug fahrtechnisch noch richtig lenken konnte oder nicht (Hinweis E 23.9.1988, 88/02/0016).