Verwaltungsgerichtshof
16.11.1988
88/02/0121
GRS wie 87/03/0096 E 23. März 1988 RS 3
Die Tatsache, dass dem Beschuldigten kein Verschulden an dem von ihm verursachten Verkehrsunfall nachgewiesen werden kann, steht der Feststellung, dass er sich dennoch in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hat, nicht entgegen. (Hinweis auf E vom 3.4.1985, 84/03/0335)