Verwaltungsgerichtshof
28.09.1988
88/02/0109
Das Lenken eines Kfz ohne Berechtigung zählt zu den gröbsten Verstößen gegen das KFG. Ein Überschreiten des Ermessensspielraumes bei der Strafbemessung ist daher nicht zu erkennen, wenn über den Beschuldigten angesichts des erheblichen Unrechtsgehaltes von bereits drei einschlägigen Vorstrafen, sowie des Umstandes, dass als Schuldform allein Vorsatz in Betracht kommt, eine geradezu milde Strafe in der Höhe von je S 20.000,-
pro Tatbestandsverwirklichung verhängt wurde (Hinweis E 20.4.1988, 87/02/0154).