Verwaltungsgerichtshof
28.09.1988
88/02/0109
WOHLVERHALTEN seit Begehung einer Verwaltungsübertretung muss längere Zeit angedauert haben, um einen Strafmilderungsgrund darzustellen, wobei ein Zeitraum von ungefähr 2 Jahren nicht genügt (Hinweis E 28.9.1988, 88/02/0108).