Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.09.1988

Geschäftszahl

88/02/0109

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/02/0108 E 28. September 1988 RS 7

Stammrechtssatz

Dass trotz Vollendung der Taten kein SCHADEN entstanden sei, kann mangels Erkennbarkeit der Möglichkeit eines solchen bei der Übertretung nach Paragraph 5, Absatz 2, StVO keinen Milderungsgrund bilden.