Verwaltungsgerichtshof
28.09.1988
88/02/0109
GRS wie 86/18/0284 E 11. September 1987 RS 4
Hat ein Kraftfahrzeuglenker nicht ein für allemal beschlossen, Kraftfahrzeuge zu lenken, obwohl ihm die Lenkerberechtigung fehlt, und beruhen die einzelnen Taten wegen der Verschiedenheit ihrer Tatzeiten und Tatorte daher auf einzelnen, selbstständigen Willensentschlüssen, dann kann von einem fortgesetzten Delikt nicht gesprochen werden.